Satzung vom
03.09. 2004
Änderungen
beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 17. und 18.11. 2004
Änderungen
beschlossen auf der virtuellen satzungsändernden Mitgliederversammlung 20. bis
22.12. 2004
Vereinsregister
Berlin, Amtsgericht Charlottenburg # 24212, Eintrag am 09.02.2006
Änderungen
beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 09.06.2005 in Naumburg,
eingetragen ins Vereinsregister am 25.01.2006
(1) Der Verein
trägt den Namen „IT-BILDUNGSNETZ e.V.“
(2) Sitz des
Vereines ist Berlin.
(3) Der Verein
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg
eingetragen.
(4) Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in
der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des
Vereins ist die Förderung der Jugend- und Erwachsenenbildung auf dem
umfassenden Gebiet der Informationstechnologie und aller damit in Zusammenhang
stehenden Wissens- und Forschungsgebiete in öffentlichen und privaten
Bildungseinrichtungen und sonstigen, geeigneten Jugend- und Erwachseneneinrichtungen.
Darüber hinaus wird berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Weiterbildung in Deutschland auf vorgenanntem Gebiet gefördert, insbesondere im
Austausch mit anderen Ländern. Ein besonderes Augenmerk richtet der Verein auf
spezielle Förderungs- , Aus- und Weiterbildungsbildungs- und Forschungsprogramme
für Mädchen und Frauen, Jungen und Männer mit geringem Zugang zu IT,
Migrant/innen, Menschen mit Behinderungen, Senior/innen u.a., um mitzuhelfen,
bestehende Benachteiligungen zu beseitigen und die digitale Spaltung zu verkleinern.
(3) Der Satzungszweck
wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung und Beratung von
Bildungseinrichtungen für ihre Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote oder
deren Förderung in jeder denkbaren Form an
§
öffentlichen
und privaten Schulen, Hochschulen, Universitäten und anderen Bildungsträgern
§
Einrichtungen
und Treffpunkten von Menschen
§
gemeinnützige
Verbände und Vereine, deren Zweck im weitesten Sinne die Förderung o.g. Gruppen
zum Gegenstand haben.
Weiterhin wird
der Verein Informationsveranstaltungen unterstützen und ggf. selbst ausrichten,
die dem Vereinszweck dienen.
Die Vereinsarbeit
finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und finanzielle bzw. sächliche
Zuwendungen von Sponsoren.
Darüber hinaus
kann der Verein selbst Mitglied nationaler und internationaler Vereine sein
oder deren Gründung betreiben, sofern der Vereinszweck dadurch unterstützt
wird.
(1) Der Verein
ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel der
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die
Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine
natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglied des
Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele
unterstützt.
(2) Über den
Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf
Mitgliedschaft als abgelehnt. Die Mitgliedschaft wird mit Aushändigung einer
Aufnahmeerklärung wirksam, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet
ist.
(3) Die Ablehnung
der Aufnahme durch den Vorstand muss nicht begründet werden, insbesondere hat
der oder die Antragsteller/in keinen Anspruch auf Begründung. Im Falle der
Ablehnung kann der/die Antragsteller/in Widerspruch innerhalb von 14 Tagen beim
Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet abschließend
mit einfacher Mehrheit über das Aufnahmegesuch. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
(4) Die
Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder
Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung/Liquidation.
(5) Der Austritt
eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung
einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftjahres.
(6) Verstößt ein
Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer oder befindet sich
trotz Mahnung mit dem Vereinsbeitrag für 3 Monate im Rückstand, so kann es
durch den Vorstand auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden. Eine juristische Person kann darüber hinaus ausgeschlossen
werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Der
Vorstandsbeschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit
gilt der Ausschlussantrag als abgelehnt.
Dem Mitglied wird
vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen
den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tage nach
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beschluss der Mitgliederversammlung
wird mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
Der Verein nimmt
Fördermitglieder auf. Die Bestimmungen gem. § 4 gelten entsprechend.
Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die die Ziele
des Vereins unterstützt. Fördermitglieder nehmen am regelmäßigen Vereinsleben
in dem Umfang teil, wie es von ihnen gewünscht wird, haben jedoch keinerlei
Stimmrecht und sind nicht in Funktionen des Vereins wählbar. Fördermitglieder
entrichten einen nach der Beitragsordnung festgelegten Fördermitgliedsbeitrag.
Der Verein erhebt
Mitgliedsbeiträge über deren Höhe bis zum Erlass einer Beitragsordnung der
Vorstand entscheidet.
Die Mitglieder
zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird von
der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Organe des
Vereins sind
der Vorstand ( §
8 )
die
Mitgliederversammlung ( § 9 )
(1) Der Vorstand
besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Er vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt ist der/die
Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Vorstandsmitglieder
können nur natürliche Personen sein, die persönlich gewählt werden. Juristische
Personen dürfen jeweils nur ein Vorstandsmitglied aus ihrer Mitte zur Wahl
stellen.
(2) Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der/die Vorsitzende wird von
der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis
Nachfolger/innen gewählt sind.
(3) Dem Vorstand
obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für
die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen.
Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme
teilzunehmen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4)
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 2/3 aller
Vorstandmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse
des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen. Darüber hinaus ist die Beschlussfassung analog §10 auch auf
elektronischem Wege möglich.
(7) Der Vorstand
bestellt den Fachbeirat und das Kuratorium.
(1) Die
Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder
schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe gegenüber dem Vorstand
verlangt wird.
(3) Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer
Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die
Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß
dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind
insbesondere der Jahresabschluss und der Jahresbericht zur Beschlussfassung
über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins
sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und
über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung
entscheidet über
a) Aufgaben des
Vereins,
b) An- und
Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
c) Beteiligung an
Gesellschaften,
d) Eingehen von
Verbindlichkeiten mit einem Wert von mehr als 20.000 EUR oder einer zeitlichen
Dauer von mehr als 5 Jahren.
e) Mitgliedsbeiträge,
f)
Satzungsänderungen,
g) Auflösung des
Vereins.
(5) Jede
satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Vereinsmitglieder.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind nicht
stimmberechtigt. Anwesende Mitglieder können mit einer schriftlichen Vollmacht,
die spätestens auf der Versammlung der Versammlungsleitung, sonst im Vorfeld
einem Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführung zu übergeben ist, bis zu max.
zwei weitere ordentliche Mitglieder stimmberechtigt vertreten. Die Mitglieder,
die sich vertreten lassen, sind befugt, ein verbindliches Abstimmungsverhalten
für einen oder mehrere Tagesordnungspunkte auf der Vollmacht anzugeben. Das
vertretende Mitglied hat sich an diese Abstimmungsvorgaben zu halten.
(6) Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn
diese Satzung sieht eine andere Mehrheit vor. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
Die
Mitgliederversammlung kann mit ¾-Mehrheit dem Vorstand das Misstrauen
aussprechen und ihn damit abberufen. Bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen
Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt.
Entsprechend und
zur Unterstützung des Vereinszweckes können Mitgliederversammlungen online
durchgeführt werden. Es gelten die folgenden Grundsätze:
Jedes Mitglied
erhält schriftlich Zugangsberechtigungsdaten und ein persönliches Passwort.
Zugangsberechtigung und Passwort sind geheim zuhalten und dürfen nicht an
Dritte weitergegeben werden. Die Zugangskontrolle wird durch ein vom Vorstand
bestimmtes Vorstandsmitglied ausgeübt. Bestehen Zweifel an der Zugangsberechtigung,
ist das Vorstandsmitglied befugt, telefonischen oder sonstigen Kontakt mit dem
Zugangswilligen aufzunehmen und anhand geeigneter Datenabfrage die
Zugangsberechtigung zu überprüfen. Können die Zweifel nicht ausgeräumt werden,
nimmt der/die Zugangswillige an der Versammlung nicht teil. Die Entscheidung
darüber trifft der/die Zugangskontrolleur/in in Abstimmung mit mindestens einem
weiteren Vorstandsmitglied.
Die Kommunikation
erfolgt nach den Grundsätzen der Closed User Group, d.h. nur die vorher
festgelegte und geschlossene Gruppe der Benutzer/innen nimmt daran teil.
Es gelten analog
die Vorschriften zur Einladung für die Mitgliederversammlung, die auch auf
elektronischem Wege erfolgen kann.
Als Zeitrahmen
für eine online-Mitgliederversammlung wird ein Zeitraum von mindestens drei Tagen
bestimmt, an denen sich die Teilnehmer/innen über die bekannt gegebenen
Tagesordnungspunkte auseinandersetzen können. Der/die Versammlungsleiter/in
wirkt darauf hin, dass verschiedene Themen geordnet in verschiedenen
virtuellen Räumen behandelt werden.
Abstimmungen
erfolgen auf Grundlage von per Email zugesandten Formularen an die
Teilnehmer/innen. Die Formulare müssen den Abstimmungsgegenstand und die drei
abgegrenzten Alternativen „Zustimmung“, „Ablehnung“ oder „Enthaltung“ aufweisen.
Abstimmungen erfolgen innerhalb von 24 Stunden nach Ende des dritten Tages der
Versammlung. Abgestimmt werden kann auch während der Versammlung, wenn der/die
Versammlungsleiter/in dies im entsprechenden virtuellen Gesprächsraum
ankündigt und keiner der/die Teilnehmer/innen widerspricht.
Der Vorstand ist
verpflichtet, technische Neuerungen zur Verbesserung des Zugangsschutzes und
des Ablaufes der Versammlung ständig mit einzubeziehen.
Über die
Versammlung wird ein Protokoll erstellt, dem die Mitglieder innerhalb einer
Frist von einer Woche widersprechen können. Über den Widerspruch entscheidet
der Vorstand.
Für
Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung
zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige
als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
Vereinsmitglieder
können jederzeit Persönlichkeiten aus Bildung, Wirtschaft, Technik,
Wissenschaft und Forschung zur Gründung eines Fachbeirates vorschlagen, der aus
einem/r Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern besteht. Beiratsmitglieder sollen
in besonderer Weise fachliche Qualifikationen für die Thematiken des Vereinszweckes
aufweisen. Vorstandsmitglieder können nicht Beiratsmitglieder sein. Der/die
Beiratsvorsitzende wird von den Beiratsmitgliedern bestimmt. Der Beirat wird
durch den Vorstand bestellt. Neue Mitglieder können durch Kooptierung
hinzukommen.
Mitglieder des
Vereinsvorstandes können jederzeit an Fachbeiratssitzungen teilnehmen.
Mindestens ein Vorstandsmitglied muss bei jeder Fachbeiratssitzung zugegen
sein.
Der Beirat
unterstützt den Vorstand in der Umsetzung der gefassten Beschlüsse der
Mitgliederversammlung zwischen den Mitgliederversammlungen. Der Beirat ist über
wesentliche Projekte und Vorhaben des Vorstandes laufend zu unterrichten, er
ist vom Vorstand zu fachlichen Fragen anzuhören.
Der Vorstand kann
ein Kuratorium bestellen, das aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens
besteht. Juristische Personen können nicht Kuratoriumsmitglied sein.
Das Kuratorium
unterstützt durch geeignete Maßnahmen in der Öffentlichkeit den Vorstand in der
Umsetzung des Vereinszweckes. Maßnahmen des Kuratoriums sollen mit dem Vorstand
abgestimmt werden. Kuratoriumsmitglieder unterbreiten dem Vorstand Anregungen
und Vorschläge zur Verbesserung der Umsetzung der Vereinsziele. Sie können an
Vorstandssitzungen teilnehmen.
Mitglieder des
Vereinsvorstandes können jederzeit an Kuratoriumssitzungen teilnehmen.
Mindestens ein Vorstandsmitglied muss bei jeder Kuratoriumssitzung zugegen
sein.
Über
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen
und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(1) Für den
Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann
nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
gefasst werden.
(2) Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige/mildtätige/ kirchliche Zwecke verwenden. Der Auflösungsbeschluss
muss den konkreten Empfänger benennen. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
Berlin, 3.
September 2004
Brodka, Jörg
Hänsgen, Thomas
Hanfland,
Edeltraud
Johnson, Carsten
Kessler, Thomas
Melzer,
Hans-Dietrich
Meuser, Thomas
Platzek, Stefan
Riggert, Wolfgang
Schwarze, Barbara
Schwertel, Markus
Wolf, Manfred