Satzung vom 03.09. 2004

Änderungen beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 17. und 18.11. 2004

Änderungen beschlossen auf der virtuellen satzungsändernden Mitgliederversammlung 20. bis 22.12. 2004

Vereinsregister Berlin, Amtsgericht Charlottenburg # 24212, Eintrag am 09.02.2006

Änderungen beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 09.06.2005 in Naumburg, eingetragen ins Vereinsregister am 25.01.2006

IT-BILDUNGSNETZ e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „IT-BILDUNGSNETZ e.V.“

(2) Sitz des Vereines ist Berlin.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Erwachsenenbildung auf dem umfassenden Gebiet der Informationstechnologie und aller damit in Zusam­menhang stehenden Wissens- und Forschungsgebiete in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und sonstigen, geeigneten Jugend- und Erwachsenenein­richtungen. Darüber hinaus wird berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Weiterbildung in Deutschland auf vorgenanntem Gebiet gefördert, insbesondere im Austausch mit anderen Ländern. Ein besonderes Augenmerk richtet der Verein auf spezielle Förderungs- , Aus- und Weiterbildungsbildungs- und Forschungspro­gramme für Mädchen und Frauen, Jungen und Männer mit geringem Zugang zu IT, Migrant/innen, Menschen mit Behinderungen, Senior/innen u.a., um mitzuhelfen, bestehende Benachteiligungen zu beseitigen und die digitale Spaltung zu verklei­nern.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung und Beratung von Bildungseinrichtungen für ihre Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote oder deren Förderung in jeder denkbaren Form an

§         öffentlichen und privaten Schulen, Hochschulen, Universitäten und anderen Bildungsträgern

§         Einrichtungen und Treffpunkten von Menschen

§         gemeinnützige Verbände und Vereine, deren Zweck im weitesten Sinne die Förderung o.g. Gruppen zum Gegenstand haben.

Weiterhin wird der Verein Informationsveranstaltungen unterstützen und ggf. selbst ausrichten, die dem Vereinszweck dienen.

Die Vereinsarbeit finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und finanzielle bzw. sächliche Zuwendungen von Sponsoren.

Darüber hinaus kann der Verein selbst Mitglied nationaler und internationaler Ver­eine sein oder deren Gründung betreiben, sofern der Vereinszweck dadurch unter­stützt wird.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhe­bung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit ein­facher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Mitgliedschaft als abgelehnt. Die Mitgliedschaft wird mit Aushändigung einer Auf­nahmeerklärung wirksam, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter­zeichnet ist.

(3) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand muss nicht begründet wer­den, insbesondere hat der oder die Antragsteller/in keinen Anspruch auf Begrün­dung. Im Falle der Ablehnung kann der/die Antragsteller/in Widerspruch innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung ent­scheidet abschließend mit einfacher Mehrheit über das Aufnahmegesuch. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung/Liquidation.

(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden unter Einhal­tung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftjahres.

(6) Verstößt ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer oder befindet sich trotz Mahnung mit dem Vereinsbeitrag für 3 Monate im Rückstand, so kann es durch den Vorstand auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Eine juristische Person kann darüber hinaus aus­geschlossen werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

Der Vorstandsbeschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Ausschlussantrag als abgelehnt.

Dem Mitglied wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gege­ben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tage nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beschluss der Mitgliederver­sammlung wird mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 5 Fördermitglieder

Der Verein nimmt Fördermitglieder auf. Die Bestimmungen gem. § 4 gelten ent­sprechend. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die die Ziele des Vereins unterstützt. Fördermitglieder nehmen am regelmäßigen Vereins­leben in dem Umfang teil, wie es von ihnen gewünscht wird, haben jedoch keinerlei Stimmrecht und sind nicht in Funktionen des Vereins wählbar. Fördermitglieder entrichten einen nach der Beitragsordnung festgelegten Fördermitgliedsbeitrag.

§ 6 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge über deren Höhe bis zum Erlass einer Beitrags­ordnung der Vorstand entscheidet.

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung. Die Beitrags­ordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

der Vorstand ( § 8 )

die Mitgliederversammlung ( § 9 )

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt ist der/die Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein, die persönlich gewählt werden. Juristische Personen dürfen jeweils nur ein Vorstandsmitglied aus ihrer Mitte zur Wahl stellen.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger/innen gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsfüh­rer/in bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit bera­tender Stimme teilzunehmen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 2/3 aller Vorstandmitglieder anwesend sind.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstands­beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Darüber hinaus ist die Beschlussfassung analog §10 auch auf elektronischem Wege möglich.

(7) Der Vorstand bestellt den Fachbeirat und das Kuratorium.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmit­glieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschrei­bens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschrei­ben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Ver­eins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere der Jahresabschluss und der Jahresbericht zur Beschluss­fassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vor­zulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

a) Aufgaben des Vereins,

b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

c) Beteiligung an Gesellschaften,

d) Eingehen von Verbindlichkeiten mit einem Wert von mehr als 20.000 EUR oder einer zeitlichen Dauer von mehr als 5 Jahren.

e) Mitgliedsbeiträge,

f) Satzungsänderungen,

g) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschluss­fähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Anwe­sende Mitglieder können mit einer schriftlichen Vollmacht, die spätestens auf der Versammlung der Versammlungsleitung, sonst im Vorfeld einem Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführung zu übergeben ist, bis zu max. zwei weitere ordentliche Mitglieder stimmberechtigt vertreten. Die Mitglieder, die sich vertreten lassen, sind befugt, ein verbindliches Abstimmungsverhalten für einen oder mehrere Tagesord­nungspunkte auf der Vollmacht anzugeben. Das vertretende Mit­glied hat sich an diese Abstimmungsvorgaben zu halten.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn diese Satzung sieht eine andere Mehrheit vor. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung kann mit ¾-Mehrheit dem Vorstand das Misstrauen aussprechen und ihn damit abberufen. Bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt.

§ 10 Mitgliederversammlungen online

Entsprechend und zur Unterstützung des Vereinszweckes können Mitgliederver­sammlungen online durchgeführt werden. Es gelten die folgenden Grundsätze:

Jedes Mitglied erhält schriftlich Zugangsberechtigungsdaten und ein persönliches Passwort. Zugangsberechtigung und Passwort sind geheim zuhalten und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Zugangskontrolle wird durch ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied ausgeübt. Bestehen Zweifel an der Zu­gangsberechtigung, ist das Vorstandsmitglied befugt, telefonischen oder sonstigen Kontakt mit dem Zugangswilligen aufzunehmen und anhand geeigneter Datenab­frage die Zugangsberechtigung zu überprüfen. Können die Zweifel nicht ausge­räumt werden, nimmt der/die Zugangswillige an der Versammlung nicht teil. Die Entscheidung darüber trifft der/die Zugangskontrolleur/in in Abstimmung mit mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied.

Die Kommunikation erfolgt nach den Grundsätzen der Closed User Group, d.h. nur die vorher festgelegte und geschlossene Gruppe der Benutzer/innen nimmt daran teil.

Es gelten analog die Vorschriften zur Einladung für die Mitgliederversammlung, die auch auf elektronischem Wege erfolgen kann.

Als Zeitrahmen für eine online-Mitgliederversammlung wird ein Zeitraum von min­destens drei Tagen bestimmt, an denen sich die Teilnehmer/innen über die bekannt gegebenen Tagesordnungspunkte auseinandersetzen können. Der/die Versamm­lungsleiter/in wirkt darauf hin, dass verschiedene Themen geordnet in verschiede­nen virtuellen Räumen behandelt werden.

Abstimmungen erfolgen auf Grundlage von per Email zugesandten Formularen an die Teilnehmer/innen. Die Formulare müssen den Abstimmungsgegenstand und die drei abgegrenzten Alternativen „Zustimmung“, „Ablehnung“ oder „Enthaltung“ auf­weisen. Abstimmungen erfolgen innerhalb von 24 Stunden nach Ende des dritten Tages der Versammlung. Abgestimmt werden kann auch während der Versamm­lung, wenn der/die Versammlungsleiter/in dies im entsprechenden virtuellen Ge­sprächsraum ankündigt und keiner der/die Teilnehmer/innen widerspricht.

Der Vorstand ist verpflichtet, technische Neuerungen zur Verbesserung des Zugangsschutzes und des Ablaufes der Versammlung ständig mit einzubeziehen.

Über die Versammlung wird ein Protokoll erstellt, dem die Mitglieder innerhalb einer Frist von einer Woche widersprechen können. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.

§ 11 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bis­herige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 12 Fachbeirat

Vereinsmitglieder können jederzeit Persönlichkeiten aus Bildung, Wirtschaft, Tech­nik, Wissenschaft und Forschung zur Gründung eines Fachbeirates vorschlagen, der aus einem/r Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern besteht. Beiratsmitglieder sollen in besonderer Weise fachliche Qualifikationen für die Thematiken des Ver­einszweckes aufweisen. Vorstandsmitglieder können nicht Beiratsmitglieder sein. Der/die Beiratsvorsitzende wird von den Beiratsmitgliedern bestimmt. Der Beirat wird durch den Vorstand bestellt. Neue Mitglieder können durch Kooptierung hinzukommen.

Mitglieder des Vereinsvorstandes können jederzeit an Fachbeiratssitzungen teilneh­men. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss bei jeder Fachbeiratssitzung zugegen sein.

Der Beirat unterstützt den Vorstand in der Umsetzung der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung zwischen den Mitgliederversammlungen. Der Beirat ist über wesentliche Projekte und Vorhaben des Vorstandes laufend zu unterrichten, er ist vom Vorstand zu fachlichen Fragen anzuhören.

§ 13 Kuratorium

Der Vorstand kann ein Kuratorium bestellen, das aus Persönlichkeiten des öffentli­chen Lebens besteht. Juristische Personen können nicht Kuratoriumsmitglied sein.

Das Kuratorium unterstützt durch geeignete Maßnahmen in der Öffentlichkeit den Vorstand in der Umsetzung des Vereinszweckes. Maßnahmen des Kuratoriums sollen mit dem Vorstand abgestimmt werden. Kuratoriumsmitglieder unterbreiten dem Vorstand Anregungen und Vorschläge zur Verbesserung der Umsetzung der Vereinsziele. Sie können an Vorstandssitzungen teilnehmen.

Mitglieder des Vereinsvorstandes können jederzeit an Kuratoriumssitzungen teil­nehmen. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss bei jeder Kuratoriumssitzung zugegen sein.

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen

Über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufer­tigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige/ kirchliche Zwecke verwenden. Der Auflösungsbeschluss muss den konkreten Empfänger benennen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereins­vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

Berlin, 3. September 2004

Unterschriften der Gründungsmitglieder:

Brodka, Jörg

Hänsgen, Thomas

Hanfland, Edeltraud

Johnson, Carsten

Kessler, Thomas

Melzer, Hans-Dietrich

Meuser, Thomas

Platzek, Stefan

Riggert, Wolfgang

Schwarze, Barbara

Schwertel, Markus

Wolf, Manfred