Satzung
IT-Bildungsnetz e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „IT-Bildungsnetz e.V.“
(2) Sitz des Vereines ist Berlin.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Der Zweck des Vereins ist nicht auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, eine politische Betätigung ist ausgeschlossen.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Erwachsenenbildung auf dem Gebiet der Informationstechnologie in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und sonstigen, geeigneten Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung durch finanzielle, sächliche und inhaltliche Unterstützung entsprechender Maßnahmen. Ein besonderes Augenmerk richtet der Verein auf spezielle Förderungs-, Aus- und Weiterbildungsprogramme für Mädchen und Frauen, Jungen und Männer mit geringem Zugang zu Informationstechnologien (IT), Migrant/innen, Menschen mit Behinderungen, Senior/innen u.a., um mitzuhelfen, bestehende Benachteiligungen zu beseitigen und die gesellschaftlich nachteilige digitale Spaltung zu verkleinern.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Verbreitung von Informationen (z. B. durch Websites, Pressearbeit, Veranstaltungen, Informationsmaterialien) und die finanzielle, sächliche Unterstützung und unentgeltliche Beratung von Bildungseinrichtungen bei der Umsetzung ihre Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote. Die Vereinsarbeit finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und finanzielle bzw. sächliche Zuwendungen von Sponsoren. Darüber hinaus kann der Verein selbst Mitglied nationaler und internationaler Vereine sein oder deren Gründung betreiben, sofern der Vereinszweck dadurch unterstützt wird.
(4) Es besteht auch die Möglichkeit die Unterstützungsleistungen als Förderverein an andere gemeinnützige Organisationen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erbringen. Der Verein wird Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke (Förderung der Bildung) einer anderen Körperschaft beschaffen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Mitgliedschaft als abgelehnt. Die Mitgliedschaft wird mit Aushändigung einer Aufnahmeerklärung wirksam, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet ist.
(3) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand muss nicht begründet werden, insbesondere hat der oder die Antragsteller/in keinen Anspruch auf Begründung. Im Falle der Ablehnung kann der/die Antragsteller/in Widerspruch innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit über das Aufnahmegesuch. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung/Liquidation.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftjahres.
(6) Verstößt ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer oder befindet sich trotz Mahnung mit dem Vereinsbeitrag für 3 Monate im Rückstand, so kann es durch den Vorstand auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Eine juristische Person kann darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Der Vorstandsbeschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Ausschlussantrag als abgelehnt.
Dem Mitglied wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tage nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beschluss der Mitgliederversammlung wird mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 5 Fördermitglieder
Der Verein nimmt Fördermitglieder auf. Die Bestimmungen gem. § 4 gelten entsprechend. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die die Ziele des Vereins unterstützt. Fördermitglieder nehmen am regelmäßigen Vereinsleben in dem Umfang teil, wie es von ihnen gewünscht wird, haben jedoch keinerlei Stimmrecht und sind nicht in Funktionen des Vereins wählbar. Fördermitglieder entrichten einen nach der Beitragsordnung festgelegten Fördermitgliedsbeitrag.
§ 6 Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge über deren Höhe bis zum Erlass einer Beitragsordnung der Vorstand entscheidet.
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand ( § 8 )
die Mitgliederversammlung ( § 9 )
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt ist der/die Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein, die persönlich gewählt werden. Juristische Personen dürfen jeweils nur ein Vorstandsmitglied aus ihrer Mitte zur Wahl stellen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger/innen gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 2/3 aller Vorstandmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstands-beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Darüber hinaus ist die Beschlussfassung analog §10 auch auf elektronischem Wege möglich.
(7) Der Vorstand bestellt den Fachbeirat und das Kuratorium.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere der Jahresabschluss und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) Aufgaben des Vereins,
b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
c) Beteiligung an Gesellschaften,
d) Eingehen von Verbindlichkeiten mit einem Wert von mehr als 20.000 EUR oder einer zeitlichen Dauer von mehr als 5 Jahren.
e) Mitgliedsbeiträge,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Anwesende Mitglieder können mit einer schriftlichen Vollmacht, die spätestens auf der Versammlung der Versammlungsleitung, sonst im Vorfeld einem Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführung zu übergeben ist, bis zu max. zwei weitere ordentliche Mitglieder stimmberechtigt vertreten. Die Mitglieder, die sich vertreten lassen, sind befugt, ein verbindliches Abstimmungsverhalten für einen oder mehrere Tagesordnungspunkte auf der Vollmacht anzugeben. Das vertretende Mitglied hat sich an diese Abstimmungsvorgaben zu halten.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn diese Satzung sieht eine andere Mehrheit vor. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung kann mit ¾-Mehrheit dem Vorstand das Misstrauen aussprechen und ihn damit abberufen. Bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt.
§ 10 Mitgliederversammlungen online
Entsprechend und zur Unterstützung des Vereinszweckes können Mitgliederversammlungen online durchgeführt werden. Es gelten die folgenden Grundsätze:
Jedes Mitglied erhält schriftlich Zugangsberechtigungsdaten und ein persönliches Passwort. Zugangsberechtigung und Passwort sind geheim zuhalten und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Zugangskontrolle wird durch ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied ausgeübt. Bestehen Zweifel an der Zugangsberechtigung, ist das Vorstandsmitglied befugt, telefonischen oder sonstigen Kontakt mit dem Zugangswilligen aufzunehmen und anhand geeigneter Datenabfrage die Zugangsberechtigung zu überprüfen. Können die Zweifel nicht ausgeräumt werden, nimmt der/die Zugangswillige an der Versammlung nicht teil. Die Entscheidung darüber trifft der/die Zugangskontrolleur/in in Abstimmung mit mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Kommunikation erfolgt nach den Grundsätzen der Closed User Group, d.h. nur die vorher festgelegte und geschlossene Gruppe der Benutzer/innen nimmt daran teil.
Es gelten analog die Vorschriften zur Einladung für die Mitgliederversammlung, die auch auf elektronischem Wege erfolgen kann.
Als Zeitrahmen für eine online-Mitgliederversammlung wird ein Zeitraum von mindestens drei Tagen bestimmt, an denen sich die Teilnehmer/innen über die bekannt gegebenen Tagesordnungspunkte auseinandersetzen können. Der/die Versammlungsleiter/in wirkt darauf hin, dass verschiedene Themen geordnet in verschiedenen virtuellen Räumen behandelt werden.
Abstimmungen erfolgen auf Grundlage von per Email zugesandten Formularen an die Teilnehmer/innen. Die Formulare müssen den Abstimmungsgegenstand und die drei abgegrenzten Alternativen „Zustimmung“, „Ablehnung“ oder „Enthaltung“ aufweisen. Abstimmungen erfolgen innerhalb von 24 Stunden nach Ende des dritten Tages der Versammlung. Abgestimmt werden kann auch während der Versammlung, wenn der/die Versammlungsleiter/in dies im entsprechenden virtuellen Gesprächsraum ankündigt und keiner der/die Teilnehmer/innen widerspricht.
Der Vorstand ist verpflichtet, technische Neuerungen zur Verbesserung des Zugangsschutzes und des Ablaufes der Versammlung ständig mit einzubeziehen.
Über die Versammlung wird ein Protokoll erstellt, dem die Mitglieder innerhalb einer Frist von einer Woche widersprechen können. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.
§ 11 Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
§ 12 Fachbeirat
Vereinsmitglieder können jederzeit Persönlichkeiten aus Bildung, Wirtschaft, Technik, Wissenschaft und Forschung zur Gründung eines Fachbeirates vorschlagen, der aus einem/r Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern besteht. Beiratsmitglieder sollen in besonderer Weise fachliche Qualifikationen für die Thematiken des Vereinszweckes aufweisen. Vorstandsmitglieder können nicht Beiratsmitglieder sein. Der/die Beiratsvorsitzende wird von den Beiratsmitgliedern bestimmt. Der Beirat wird durch den Vorstand bestellt. Neue Mitglieder können durch Kooptierung hinzukommen.
Mitglieder des Vereinsvorstandes können jederzeit an Fachbeiratssitzungen teilnehmen. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss bei jeder Fachbeiratssitzung zugegen sein.
Der Beirat unterstützt den Vorstand in der Umsetzung der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung zwischen den Mitgliederversammlungen. Der Beirat ist über wesentliche Projekte und Vorhaben des Vorstandes laufend zu unterrichten, er ist vom Vorstand zu fachlichen Fragen anzuhören.
§ 13 Kuratorium
Der Vorstand kann ein Kuratorium bestellen, das aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens besteht. Juristische Personen können nicht Kuratoriumsmitglied sein.
Das Kuratorium unterstützt durch geeignete Maßnahmen in der Öffentlichkeit den Vorstand in der Umsetzung des Vereinszweckes. Maßnahmen des Kuratoriums sollen mit dem Vorstand abgestimmt werden. Kuratoriumsmitglieder unterbreiten dem Vorstand Anregungen und Vorschläge zur Verbesserung der Umsetzung der Vereinsziele. Sie können an Vorstandssitzungen teilnehmen.
Mitglieder des Vereinsvorstandes können jederzeit an Kuratoriumssitzungen teilnehmen. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss bei jeder Kuratoriumssitzung zugegen sein.
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen
Über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Bildung auf dem Gebiet der Informationstechnologie zu verwenden hat. Der Auflösungsbeschluss muss den konkreten Empfänger benennen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Gründungsmitglieder, 3. September 2004:
Brodka, Jörg
Hänsgen, Thomas
Hanfland, Edeltraud
Johnson, Carsten
Kessler, Thomas
Melzer, Hans-Dietrich
Meuser, Thomas
Platzek, Stefan
Riggert, Wolfgang
Schwarze, Barbara
Schwertel, Markus
Wolf, Manfred
Hänsgen, Thomas
Hanfland, Edeltraud
Johnson, Carsten
Kessler, Thomas
Melzer, Hans-Dietrich
Meuser, Thomas
Platzek, Stefan
Riggert, Wolfgang
Schwarze, Barbara
Schwertel, Markus
Wolf, Manfred
Satzung vom 03.09.2004
Änderungen beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 17. und 18.11.2004
Änderungen beschlossen auf der virtuellen satzungsändernden Mitgliederversammlung vom 20. bis 22.12.2004
Vereinsregister Berlin, Amtsgericht Charlottenburg # 24212,
Eintrag am 09.02.2006
Vereinsregister Berlin, Amtsgericht Charlottenburg # 24212,
Eintrag am 09.02.2006
Änderungen beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 09.06.2005 in Naumburg,
eingetragen ins Vereinsregister am 25.01.2006
eingetragen ins Vereinsregister am 25.01.2006
Änderungen beschlossen auf der virtuellen Mitgliederversammlung vom 29.01.2007,
eingetragen ins Vereinsregister am 24.09.2007
eingetragen ins Vereinsregister am 24.09.2007
Änderungen beschlossen auf der virtuellen Mitgliederversammlung vom 30.04.2008,
Änderungen beschlossen auf der virtuellen Mitgliederversammlung vom 21.03.2009,
eingetragen ins Vereinsregister am 30.07.2009
Änderungen beschlossen auf der virtuellen Mitgliederversammlung vom 21.03.2009,
eingetragen ins Vereinsregister am 30.07.2009